Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 7 Geldbuße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/7#abs-2 (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 18/23Relevanz von Fehlern im behördlichen Verfahren für die Rechtmäßigkeit einer DisziplinarverfügungZitiert von 16
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
- OVG NRW, 30.11.2022 – 31 A 691/21.OZitiert von 5
- VG Minden, 23.08.2012 – 4 L 513/12Zitiert von 3
- BVerwG, 15.11.2018 – 2 C 60/17Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des DisziplinarverfahrensZitiert von 69
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 235/26Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.11.2024 – 3 LD 1/23Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.