Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 7 Geldbuße

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/7#abs-2 (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 § 8